Medienmitteilung
Höhere Sparbeiträge erfordern höhere Bruttolöhne!
Im Grundsatz begrüsst ArbeitAargau die von der Regierung geplanten Abfederungsmassnahmen zur Sicherung des Leistungsniveaus in der beruflichen Vorsorge. Gleichzeitig werden aber insbesondere betreffend Leistungsziel, Verminderung des Nettolohnes, freiwilliges Sparen und die Einmaleinlage auch einige Vorbehalte und Kritikpunkte angeführt.
Im Grundsatz begrüsst ArbeitAargau die Bemühungen des Regierungsrates, Abfederungsmassnahmen zu ergreifen und ist erfreut, dass diesbezüglich der dringende Handlungsbedarf erkennt und darauf reagiert wurde. Insbesondere mit dem Vorschlag, den Koordinationsabzug anzupassen, zeigt sich ArbeitAargau völlig einverstanden. Damit werden Teilzeitarbeitende und Arbeitnehmende in tieferen Lohnkategorien bessergestellt. Ebenso befürwortet ArbeitAargau die Definition von Spargutschriften für die Altersklassen ab 65 Jahren, da sich das Rentenkapital auch verbessern soll, wenn über das Pensionierungsalter hinaus gearbeitet wird. Ausserdem wird die Festlegung von Eckwerten zu den Massnahmen betreffend Unterdeckung unterstützt, weil die Lastenverteilung neu ebenso auf die Arbeitgebenden fällt und nicht nur auf die Arbeitnehmenden.
Planmässiges Leistungsziel von 60 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes als absolutes Minimum
Nach Ansicht von ArbeitAargau steht jedoch ausser Frage, dass sich das planmässige Leistungsziel von 60 Prozent auf den letzten ausbezahlten AHV-pflichtigen Lohn beziehen muss. Es handelt sich dabei um ein Minimum, das keinesfalls unterschritten werden darf. Dass freiwilliges Sparen für jene Arbeitnehmenden mit hohem Einkommen bzw. tiefen Lebenshaltungskosten möglich bleibt, wird selbstverständlich nicht kritisiert. Das Erreichen des planmässigen Leistungsziels darf hingegen nie von freiwilligen Leistungen der Arbeitnehmenden abhängig gemacht werden. Viele Personen haben aufgrund eines zu tiefen Einkommens bzw. hoher Lebenshaltungskosten keine Möglichkeit, zusätzlich den Sparbeitrag zu erhöhen. Auch für jene Personen muss die Erreichung des planmässigen Leistungsziels gewährleistet sein.
Die Bruttolöhne müssen angehoben werden
Die Erhöhung der Spargutschriften sowie die Anpassung des Koordinationsabzuges bedeuten gleichzeitig auch eine Verminderung des ausbezahlten Nettolohnes. ArbeitAargau sieht hier insbesondere bei mittleren und tiefen Einkommen eine weitere problematische Belastung der Arbeitnehmenden. Hier müsste der Kanton gleichzeitig die Bruttolöhne entsprechend anheben, sodass diese Mehrbelastung nicht oder zumindest nicht zu stark ins Gewicht fällt. Dafür verfügt der Kanton Aargau zurzeit auch über den entsprechenden finanziellen Spielraum.
Forderung einer differenzierten Abstufung der Einmaleinlage
ArbeitAargau begrüsst die Bereitschaft des Kantons, in Form einer Einmaleinlage die Senkung des Umwandlungssatzes für ältere Arbeitnehmende zusätzlich abzufedern. Dass der Kanton einen signifikanten Anteil von Arbeitnehmenden über 50 Jahren hat, kann allein nicht ausschlaggebend sein für die Festlegung der Altersgrenze. Vielmehr müsste berechnet werden, in welchen Altersstufen sich die Senkung des Umwandlungssatzes in welchem Ausmass zu Buche schlägt und anhand dieser Erkenntnis die Altersgrenze sowie der zu leistende Prozentsatz der Einmaleinlage festgelegt werden. Entsprechend wird eine Abstufung gefordert, sodass Arbeitnehmende zwischen 40 und 65 Jahren mit ansteigenden Prozentsätzen unterstützt werden.
Die Delegiertenversammlung soll weiterhin als Organ fungieren
Abschliessend wird festgehalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Delegiertenversammlung die Organstellung verlieren sollte. Gerade für die Wahl der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitgeberinnenvertretungen ist die Delegiertenversammlung wichtig und sollte deshalb auch weiterhin als Organ fungieren können. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Wahlverfahren neu definiert werden sollte.